Die Tätigkeit als selbstständiger Wissensvermittler unterliegt dem weitgefassten sozialrechtlichen Lehrerbegriff und führt zur Rentenversicherungspflicht, sofern der Trainer keine eigenen Mitarbeiter (ein Minijobber zählt nicht; mehrere Minijobber, die zusammen mehr als 450 Euro verdienen, werden hingegen wie ein Mitarbeiter gewertet.) beschäftigt. Ein Berater ist dagegen nicht rentenversicherungspflichtig.
So war es immer schon. Allerdings hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bislang in der Praxis häufig ohne erkennbare Sachverhaltsprüfung die Feststellung der Versicherungspflicht als Lehrer nur auf die im Fragebogen angegebenen Schlagworte zur Berufsbezeichnung gestützt. Nachfragen zur tatsächlichen Tätigkeit eines Selbstständigen fanden in der Regel nicht statt, vorgelegte Tätigkeitsbeschreibungen wurden …
Extras:- Überprüfung alter Beitragsbescheide
- Scheinselbstständigkeit