Jeder kennt den Seufzer der Personalverantwortlichen: 'Wir finden einfach nicht genügend qualifiziertes Personal.' Ob EDV-Branche, Ingenieur-Berufe, Beraterszene. Trotz immer noch hoher Arbeitslosigkeit fehlt es in vielen Bereichen an High Potentials oder an High Performern. Entsprechend hart ist die Konkurrenz in der Anwerbung solcher Mitarbeiter. Vom Porsche über Mitarbeiter-Stock-Options bis zu Incentive-Reisen: Alles ist dabei und der Mitarbeiter kann wählen.
Doch ist der Mitarbeiter erst im Unternehmen, fehlen Schutzmechanismen, um die Abwerbung durch die Konkurrenz zu verhindern. Um in diesem Bereich tragfähige Schutzkonzepte zu erarbeiten, fehlte es der Berater-Landschaft bis Anfang 2000 an einer erkennbaren Linie der Rechtsprechung. Doch seit Anfang 2000 schlägt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart deutliche Pflöcke ein. Diese Richtung scheint nun vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden zu sein.
Das Headhunting ist seit Jahren eine rechtlich sehr umstrittene Materie. Nicht zuletzt, weil in diesem Bereich nichts unversucht bleibt. So musste sich bereits 1991 das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung gerechtfertigt ist bei einem Mitarbeiter, der andere Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen abwirbt (7.2.1992, 6 Sa 528/91). So ist es auch nicht ausgeschlossen, dass James-Bond-ähnliche Methoden eingesetzt werden, etwa eine richtig platzierte Putzfrau auf Daten über High Potentials als Zielobjekte angesetzt wird.