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Stichtag zur vorläufigen Klärung: Sind Trainer rentenversicherungspflichtig?

In Sachen (Schein-)Selbstständigkeit ist für freiberuflich tätige Trainer der 30. Juni 2000 Stichtag: Bis zu diesem Termin müssen sie ihr Statusfeststellungsverfahren eingeleitet haben, d.h. überprüfen lassen, ob sie selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Letzteres bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung in die gesetzliche Rentenkasse. Ist der Antrag bis zum Stichtag eingegangen, tritt die Versicherungspflicht nicht rückwirkend in Kraft.

Für die so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ist der 30. Juni gleichzeitig Stichtag, wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht stellen wollen. Befreit werden kann, wer vor dem 2. Januar 1949 geboren ist, wer eine private Invaliditäts- und Altersversorgung abgeschlossen hat, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist oder wer durch Vermögen abgesichert ist.

Die Trainer können sich trotzdem nicht vor der Versicherungspflicht sicher fühlen: Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat nämlich eine in Vergessenheit geratene Regelung im Sozialgesetzbuch entdeckt (siehe TA 5/2000), wonach 'selbstständige Lehrer' ohne Ausnahme und Befreiungsmöglichkeit rentenversicherungspflichtig sind. Nicht klar ist dabei, ob Trainer zu der Gruppe der Lehrer zählen. Nach bisheriger Rechtsauffassung gilt als Lehrer, wer Allgemein-, Schul- oder Berufsbildung vermittelt. Die BfA jedoch interpretiert den Begriff anders und bittet auch Dozenten zur Kasse. 'Werden die freiberuflich tätigen Trainer jetzt in die Rentenversicherung gezwungen, wird dies zu einer Fülle von Prozessen führen, die nur durch das Bundessozialgericht entschieden werden können', erläutert Rechtsanwalt Hans Olbert aus Bremen. Damit sei eine jahrelange Rechtsunsicherheit vorprogrammiert.

Antrag für Statusfeststellung als Download im Internet.
Autor(en): (nbu)
Quelle: Training aktuell 06/00, Juni 2000
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