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Eine betriebsbedingte Kündigung bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Auftragslage des entlassenden Unternehmens nachträglich bessert. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az: 4/17 Ca 2822/03). Dem Urteil der Richter zufolge haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn das Unternehmen neue Aufträge erhält, solange die Kündigungsfrist noch läuft. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe solch ein Anspruch nicht mehr.