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Gesetzesnovelle: Blindanrufe sind unzumutbare Belästigung

Ein Trainer, der auf gut Glück bei einem Unternehmen oder einer Privatperson anruft und für seine Trainingsdienstleistung wirbt, handelt gesetzeswidrig. Laut dem novellierten Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt es sich bei solchen Kaltakquiseanrufen um eine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern. Und die ist laut §7 des neuen UWG, das seit 8. Juli 2004 in Kraft ist, ausdrücklich verboten.

Besonders relevant für Trainer: die Regelungen für das Direktmarketing (s.u.). Hinsichtlich telefonischer Werbung unterscheidet der Gesetzgeber Werbeaktionen bei Privatpersonen und im Business-to-Business-Bereich. Eine unzumutbare Belästigung von Privatpersonen liegt nach dem UWG vor, wenn diese nicht ausdrücklich in die Werbeaktionen eingewilligt haben. Im Business-to-Business-Bereich ist die Regelung nicht ganz so streng: Allerdings muss der werbende Trainer von einer 'mutmaßlichen Einwilligung' ausgehen können. Wann diese vorliegt, ist Auslegungssache. 'Trainer, die meinen, eine mutmaßliche Einwilligung könne sich schon aus dem Geschäftsgegenstand ergeben nach dem Motto: 'Ein Unternehmen hat Mitarbeiter und ist daher automatisch an Weiterbildung interessiert', begeben sich auf gefährliches Terrain', erklärt der Kölner Rechtsanwalt Rolf Becker. Anders indes verhält es sich, wenn ein Unternehmen eine eigene Personalentwicklungsabteilung hat oder ein Interesse an Weiterbildung signalisiert.

Fazit: Vor dem Anruf sollte stets eine gründliche Recherche über das Unternehmen, das angerufen werden soll, erfolgen. Am besten ist es, wenn bereits eine aktive Geschäftsbeziehung besteht: 'Wer schon mal Kunde war, dem kann ein mutmaßliches Interesse an mehr Angeboten unterstellt werden', so Becker.

Unzulässige Werbung mit Telefon, e-Mail & Co. im Sinne §7 Abs. 2 UWG
Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen, wenn...

  • ...Werbung erfolgt, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht,

  • ...telefonische Werbung erfolgt, ohne dass die Verbraucher (Privatpersonen) eingewilligt haben bzw. ohne dass sonstige Marktteilnehmer (Business-to-Business-Bereich) zumindest ihre mutmaßliche Einwilligung
    gegeben haben,

  • ...Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Fax-Geräten oder elektronischer Post erfolgt, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt,

  • ...Werbung mit elektronischen Nachrichten erfolgt, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder wenn keine gültige Adresse vorhanden ist, an
    die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 10/04, Oktober 2004
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