Das Netzwerk Deutscher E-Learning-Akteure (E-ELAN) opponiert gegen die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU): Die Arbeit der staatlichen Stelle sei nicht mehr zeitgemäß und ein wirtschaftliches Hemmnis, so der Vorwurf.
Bürokratisch, intransparent und technologisch nicht auf dem neusten Stand: Mit dieser Kritik wird die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) konfrontiert. Die Zulassungsstelle prüft in Deutschland jedes E-Learning-Angebot, das sich an Privatkunden richtet – zum Ärger des Deutschen Netzwerks der E-Learning Akteure (D-ELAN). 'Die Arbeit der Zulassungsstelle ist zum wirtschaftlichen Hemmnis für E-Learning-Anbieter geworden', findet Lutz P. Michel, Vorsitzender des D-ELAN. Ein Vorwurf: 'Für viele Anbieter ist es völlig intransparent, was wann zur Prüfung vorgelegt werden muss.' Um Klarheit zu schaffen, hat der Verband im August 2010 ein Positionspapier vorgelegt, das auflistet, wann ein Kurs zulassungspflichtig ist (s. Service unten).
Wie schnell sich Anbieter und ZFU uneins sind, zeigt das Beispiel von Sünne Eichler und der Akademie Messe Frankfurt. Im Mai 2010 haben beide gemeinsam den Lehrgang 'Certified European E-Learning Manager' (CELM) auf den Markt gebracht und ihn nicht der ZFU vorgelegt, weil er, so Eichler 'als reines B-to-B-Angebot konzipiert war'. In den Marketingunterlagen allerdings wurden Personalleiter und E-Learning-Verantwortliche direkt angesprochen, weil, so Eichler, 'wir die Erfahrung gemacht haben, dass die Mitarbeiter in diesem Bereich ihre Personalentwicklungsmaßnahme selbst auswählen.' Wegen der direkten Ansprache vermutete die Zulassungsstelle jedoch ein Angebot für Selbstzahler und machte der Akademie Messe Frankfurt Druck wegen der fehlenden Zulassung. Die Folge laut Eichler: 'Wochenlange Korrespondenz und eine minimale Umgestaltung der Unterlagen, in denen jetzt immer vom 'Unternehmensmitarbeiter' die Rede ist.'
Alternatives PrüfkonzeptQualitätssicherung und Transparenz sind wichtig, so die Position des D-ELAN. Mit der staatlich verordneten Prüfung will sich der Verband allerdings nicht mehr zufrieden geben und kämpft seit 2008 für ein alternatives Konzept. Dieses sieht etwa vor, dass die Prüfung der Angebote durch anerkannte Zertifizierungsstellen wie Certqua, ArtSet oder EFQM durchgeführt werden und die Verbände selbst an den Prüfkriterien mitarbeiten.
In der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sieht man die Bemühungen des D-ELAN gelassen: 'Eine Alternative zur staatlichen Zulassung ist für mich nicht absehbar', erklärt Michael Vennemann, Leiter der ZFU. Das Argument der Intransparenz lässt er nicht gelten: 'Alle Informationen, Antragsformulare und Leitfäden finden Sie auf unserer Homepage.' Auch den Vorwurf des D-ELAN, dass das Prüfverfahren Innovationen erschwere, weil die Anbieter jede Neuerung in Köln vorlegen müssen, hält Vennemann für nicht stichhaltig: 'Natürlich muss man überprüfen, wie sich eine Innovation auf die Kursqualität auswirkt.' Etwa 600 Kurse prüft die Behörde pro Jahr, rund zehn größere Beanstandungen gibt es. 'Das zeigt doch, dass der Markt dringend eine unabhängige Kontrolle braucht', findet Vennemann.
Anderer Meinung ist das D-ELAN, das sich nach gescheiterten Gesprächen mit dem Bildungsministerium jetzt an die bildungspolitischen Sprecher der Parteien wenden will. 'Hier sind wir für eine notwendige Gesetzesänderung an der besten Stelle', findet D-ELAN-Vorstand Michel.
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Service: Zuständigkeit der ZFU(Quelle: Positionspapier D-ELAN, August 2010)
>> Zulassungspflichtig ist ein Bildungsangebot nach § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes dann, wenn eine privatrechtliche Vertragsgrundlage zwischen Anbieter und lernendem Teilnehmer besteht und ein Entgelt vereinbart ist. Die Vermittlung der Inhalte muss 'ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt erfolgen'. Eine individuelle Lernerfolgskontrolle muss stattfinden (ein vom technischen System bewerteter Multiple-Choice-Test reicht nicht).
>> Nicht zulassungspflichtig ist ein Angebot, wenn mehr als 50 Prozent der Inhaltsvermittlung in Präsenzform bzw. in Live-Online-Sessions (Virtual Classroom) durchgeführt werden. Auch reine Selbstlernkurse (WBTs) sind nicht zulassungspflichtig.