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Urteil gegen unseriöse Consultingdienste: Schlecht beraten

Binsenweisheiten zu verkaufen, dürfte Beratern künftig schwerer fallen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Urteil gefällt (15 U 117/04), nach dem 'völlig unbrauchbare' Beratungsleistungen als Schaden

Binsenweisheiten zu verkaufen, dürfte Beratern künftig schwerer fallen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Urteil gefällt (15 U 117/04), nach dem 'völlig unbrauchbare' Beratungsleistungen als Schaden zu werten sind, der dem Honoraranspruch von Unternehmensberatern direkt entgegengehalten werden kann. Das Corpus Delicti: Ein Unternehmen war mit der Leistung eines Consultants unzufrieden und blieb ihm daher einen Teil des Honorars schuldig. Die Beratungsfirma forderte den noch ausstehenden Anteil ein. Das Gericht jedoch wies ihre Klage zurück. Der Grund: Der Consultant habe dem Unternehmen in weiten Teilen nichts anderes als 'Leerformeln' und 'Aneinanderreihungen von Selbstverständlichkeiten' geliefert.

Kostprobe aus dem Beratungsbericht: 'Die hohen Vertriebs- und Frachtkosten müssen vor allem durch steigende Verkaufspreise erwirtschaftet werden und nicht nur durch steigende Umsätze' - Ende. Keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von dem Unternehmen vertriebenen Produkte bei steigenden Verkaufspreisen überhaupt noch absetzbar wären. Aus Sicht des Gerichts blieb der Bericht eindeutig hinter dem zurück, was schon rein formal erforderlich gewesen wäre. Das Unternehmen wollte nämlich eine öffentliche Förderung der Beratung in Anspruch nehmen. Diese jedoch gibt es nur, wenn ein genauer Bericht einschließlich konkreter Verbesserungs- und Umsetzungsvorschläge vorliegt.
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