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Binsenweisheiten zu verkaufen, dürfte Beratern künftig schwerer fallen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Urteil gefällt (15 U 117/04), nach dem 'völlig unbrauchbare' Beratungsleistungen als Schaden zu werten sind, der dem Honoraranspruch von Unternehmensberatern direkt entgegengehalten werden kann. Das Corpus Delicti: Ein Unternehmen war mit der Leistung eines Consultants unzufrieden und blieb ihm daher einen Teil des Honorars schuldig. Die Beratungsfirma forderte den noch ausstehenden Anteil ein. Das Gericht jedoch wies ihre Klage zurück. Der Grund: Der Consultant habe dem Unternehmen in weiten Teilen nichts anderes als 'Leerformeln' und 'Aneinanderreihungen von Selbstverständlichkeiten' geliefert.Beitrag von (jum) aus managerSeminare 100, Juli 2006