Ein bekannter und gefragter Trainer hat für ein bundesweit tätiges Unternehmen ein Training zum Thema ”Kundenbeziehungen erfolgreich gestalten” durchgeführt. Dazu hat er umfangreiche Seminarunterlagen erarbeitet und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Ein halbes Jahr später erfährt er, dass seine Unterlagen im gesamten Unternehmen kursieren und als Grundlage für den Außenauftritt der Mitarbeiter verwendet werden. Das ist zwar einerseits ein Kompliment, andererseits aber auch eine Beeinträchtigung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Trainers. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Verbreitung ohne seine Einwilligung erlaubt ist.
Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine Frage des Urheberrechts. Die Trainingsunterlagen sind nämlich eine geistige Schöpfung des Trainers (siehe Kasten S. XY) und als solche urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass sie nur dann von einem Anderen genutzt werden dürfen, wenn diesem ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde.
Wurde beim Abschluss des Trainervertrages jedoch nicht daran gedacht, festzulegen, ob und in welchem Umfang ein Nutzungsrecht an den vom Trainer erarbeiteten und bereitgestellten Unterlagen übertragen werden soll, gilt zugunsten des Trainers der Grundsatz: ”Nicht mehr als nötig”. Das bedeutet: Urheberrechtliche Nutzungsrechte werden nur insoweit übertragen, als es für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Dieses Prinzip jedoch führt auch nicht immer zu einem eindeutigen Ergebnis.
Hat ein Trainer zum Beispiel bei einem Unternehmen ein internes Seminar durchgeführt und ein Trainingskonzept auf Diskette an die Mitarbeiter verteilt, so hat jeder Teilnehmer das Recht, das Konzept auf seinem Rechner abzuspeichern, eine Sicherungskopie zu fertigen und mit dem Konzept zu arbeiten – und zwar nicht nur während des Trainings, sondern auch auf Dauer…
Extras:
- Info-Kasten: Was ist eine geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts?