Verträge zwischen Trainern und Bildungsveranstaltern werden oft in recht lockerer Form abgeschlossen. Dadurch ergeben sich manchmal ärgerliche Streitfragen, die niemand so recht lösen kann. Rechtsanwalt Hans Olbert hat diese für managerSeminare untersucht. Hier die kritischsten Punkte im Überblick:
Kurzfristige Absage
Die kurzfristige Absage eines Seminars durch den Veranstalter ist nur dann zulässig, wenn die Fortsetzung des Vertrages dem Veranstalter unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann - d. h. wenn das Seminar zum Verlustgeschäft würde. Anders sieht es aus, wenn der Veranstalter selbst am Ausfall des Seminars schuld ist, etwa weil er versäumt hat, sich rechtzeitig um Räume zu kümmern. Oft wird die Absage eines Seminars damit begründet, daß sich zu wenig Teilnehmer angemeldet haben. Es ist daher ratsam, vertraglich eine Mindestteilnehmerzahl sowie den kurzfristigsten Absagetermin festzulegen. Zudem sollte der Trainer eine pauschale Aufwandsentschädigung im Falle einer Absage vereinbaren.
Erfolgsgarantie
Dem Trainer ist dringend davon abzuraten, eine Garantie dafür zu geben, daß alle Seminarteilnehmer das Kursziel erreichen. Das bedeutet nämlich, daß er zusagt, mit seinen Bemühungen einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Erreicht jemand das Ziel dann nicht, ist es unerheblich, aus welchem Grund. Übernimmt der Trainer keine ausdrückliche Garantie für den Erfolg, haftet er nur dafür, daß er seine Leistung ordentlich erbringt. Honorarkürzung oder gar Schadensersatzforderungen kommen nur dann zum Tragen, wenn nachgewiesen werden kann, daß er schlecht gearbeitet hat.
Haftung bei Sachschaden oder Unfall
Besonders bei Outdoor-Veranstaltungen tragen Trainer eine große Verantwortung dafür, daß Gegenstände oder gar Personen nicht zu Schaden kommen. Deshalb ist anzuraten, eine Klausel in den Vertrag einzubauen, die den Trainer bei leichter Fahrlässigkeit von der Haftung befreit. Gemeint sind damit Unachtsamkeiten, die auch einem sorgsamen, verantwortungsbewußten Menschen passieren können.
Honorarvereinbarung und die Mehrwertsteuer
Der Trainer sollte sich vor der Festlegung des Honorars beim Auftraggeber erkundigen, ob dieser umsatzsteuerbefreit ist oder nicht. Bei Tätigkeiten für Institutionen, die Mehrwertsteuer abführen müssen, überträgt sich die Verpflichtung auf den Trainer, so daß von dem Nettohonorar der Steuerbetrag abgezogen wird.
Exklusivität der Leistung
Die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel, die dem Trainer untersagt, das gleiche Seminar auch bei anderen Veranstaltern abzuhalten, ist nur dann erlaubt, wenn sie einem berechtigten Interesse des Veranstalters entspricht,
z. B. bei hohen Vorlaufkosten. Solch eine Klausel darf den Trainer jedoch nicht in unzumutbarer Weise behindern.
Das Kleingedruckte
Oft sind im Kleingedruckten Klauseln versteckt, die mit Vorsicht zu genießen sind, wie etwa die Überlassung der Urheberrechte an Seminarunterlagen. Das ist nur dann rechtens, wenn die Unterlagen speziell für diesen Auftraggeber erstellt und angemessen honoriert worden sind und sich der Trainer mit der Unterschrift nicht das Tätigwerden für andere Auftraggeber verbaut.
Nichtigkeit
Trotz Unterschrift sind Klauseln nichtig, wenn sie für den Trainer eine so große Benachteiligung darstellen, daß sie unzumutbar werden. Statt der Klausel gilt dann, sofern vorhanden, die gesetzliche Regelung.