Selbständig ist nicht gleich selbständig. Zwei Trainer, die auf den ersten Blick dasselbe tun, nämlich Seminare veranstalten, können aus juristischer Sicht durchaus unterschiedlichen Tätigkeiten nachgehen. Rechtlich betrachtet kann der eine z.B. ein Gewerbe betreiben, der andere ist als Freiberufler tätig. Und das bleibt nicht ohne Folgen: Wer ein Gewerbe betreibt, muß dieses z.B. anmelden und Gewerbesteuer zahlen. Ein Freiberufler muß dies nicht. Die erste Frage für den angehenden Trainer liegt also auf der Hand:
Die Antwort auf die Frage Freiberufler oder Gewerbetreibender ist unter den Juristen umstritten. Die Verwaltungsgerichte, die darüber zu entscheiden haben, wenden folgende Grundsätze an: Erbringt der Trainer sogenannte 'höhere Dienste', die eine akademische Ausbildung voraussetzen und den Lernenden zu eigenen schöpferischen Leistungen befähigen sollen, betreibt er kein Gewerbe, sondern übt einen freien Beruf aus.
Der Unterschied läßt sich am Beispiel von Verhaltenstrainings verdeutlichen: Ein Benimm-Kurs, der nur dazu dient, daß Außendienstmitarbeiter ihren Arbeitgeber nicht blamieren, erfordert beim Trainer keine höhere Ausbildung und ist deshalb ein Gewerbe. Ein Training 'Richtiges Benehmen in Japan' ist schon wesentlich anspruchsvoller, setzt beim Trainer aber letztlich nur entsprechende Erfahrungen voraus und ist deshalb ebenfalls ein Gewerbe. Anders ist es bei einem Seminar 'Steuerung von gruppendynamischen Prozessen durch richtiges Führungsverhalten'. Dieses setzt einen ausgebildeten Psychologen als Trainer voraus. Außerdem soll es die Teilnehmer zu kreativem Verhalten anleiten. Ein solches Seminar ist eine freiberufliche Dienstleistung.…