Freiberufliche Trainer sollen in den staatlichen Rententopf zahlen. So jedenfalls will es die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die Behörde hat ein altes Gesetz entdeckt und bittet nun selbstständige Trainer zur Kasse. Doch es gibt Möglichkeiten, sich gegen die Forderungen zu wehren. Wer beispielsweise erst seit kurzem als freiberuflicher Dozent arbeitet, kann bei der BfA beantragen, dass er bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr seines Tätigkeitsbeginns nur den halben Pauschalbetrag abführen muss.
Geld sparen kann der Trainer auch, indem er eine GmbH gründet - was er in Form einer Einpersonengesellschaft tun kann, d.h. ohne sich mit einem anderen Trainer zusammenzuschließen. Der Trainer verkörpert dann in seiner Person zugleich auch die Gesellschaft.
Einsparmöglichkeiten bestehen, weil nicht alle Einnahmen, die der Trainer mit seiner Gesellschaft erzielt, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Denn er bekommt Geld aus zwei Töpfen: Die Gesellschaft zahlt ihm als Beschäftigten der GmbH ein Honorar aus, das der Versicherungspflicht unterliegt. Darüber hinaus kann die GmbH ihm den Rest ihrer Einnahmen als Gewinn ausschütten. Und die Gewinnausschüttung geht an der Rentenkasse vorbei.
Wer durch einen Beitrags- oder Nachzahlungsbescheid der BfA überrascht wird, sollte sich dagegen auf jeden Fall zur Wehr setzen. Zwar steht die Rentenversicherungspflicht der selbstständigen Lehrer unbezweifelbar im Gesetz, auch wenn dieses jahrzehntelang nicht beachtet wurde. Andererseits ist noch nicht gerichtlich geklärt, welche Tätigkeiten im Einzelnen überhaupt rentenversicherungspflichtig sind, ob und in welchem Umfang Nachzahlungsforderungen eigentlich zulässig sind, ob die BfA bei Existenzgefährdung ihre Forderungen aufrechterhalten darf und ob es Übergangsregelungen für Ältere geben muss, die längst für ihren Ruhestand vorgesorgt haben. Solange die zuständigen Gerichte diese Fragen nicht geklärt haben, sollte man die Forderungen der BfA auf keinen Fall widerstandslos hinnehmen, sondern Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und notfalls Klage erheben.
Extras:
- Info-Kasten: So lautet der Gesetzestext der Rentenversicherungspflicht für Trainer.