Wie Urteilsgründe und Pressekommentare zeigen, geht es allerdings auch um Prinzipielles. Das OLG Stuttgart sprach ein Verbot aus: Es bestätigt die Regel. Danach ist es erlaubt, Mitarbeiter eines fremden Unternehmens abzuwerben, es sei denn, dass Ziel, Methode oder Begleitumstände die Handlung unlauter und damit rechtswidrig machen. Als unlauter gilt es zum Beispiel, wenn der Zweck darin besteht, einen Wettbewerber zu schädigen oder einen Mitarbeiter zum Vertragsbruch zu verleiten. Auch die Abwerbung unter störendem Eindringen in die fremde Betriebssphäre gilt als anstößig, wenn zum Beispiel Waldarbeiter in der Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht werden, zum Zweck des Abschlusses von Arbeitsverträgen mit einem anderen Unternehmen.
Die Stuttgarter halten nun den Missbrauch der Telefonanlage des betroffenen Unternehmens für ein solches unzulässiges Eindringen. Hinzu kommt der Missbrauch der bezahlten Arbeitszeit des Angestellten während des Gesprächs und der nachfolgenden Ablenkungsphase, die zu einem Loyalitätskonflikt führen kann.
Was soll denn gelten, wenn ein Headhunter nicht im Auftrag eines Wettbewerbers anruft, oder nur Hinweise auf andere Branchenkundige erbittet, oder ohne einen Suchauftrag zu haben, die Möglichkeiten einer beruflichen Weiterentwicklung mit einem Mitarbeiter besprechen will. Darf ein Freund noch anrufen und von einem interessanten Job erzählen? Ist ein Gespräch auf dem Handy auch verboten?
Bei den zahlreichen Abmahnungen durch die Anwälte von Bechtle konnte nicht ausbleiben, was nun in einem ähnlichen Fall geschah. Das OLG Karlsruhe, dem eine besondere Nähe zum BGH, gleichfalls in Karlsruhe, nachgesagt wird, entschied ganz entgegengesetzt. Jetzt wird wohl der BGH das letzte Wort haben.