Das Arbeitszimmer, soll es in voller Höhe abgesetzt werden können, muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Das Gesetz bildet dabei eine Abstufung in drei Schritten:
Bei einem einfachen Arbeitszimmer gibt es keine steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder schließlich wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1250 Euro begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Und da beginnt die Diskussion, die für viele Betroffene derzeit in Überraschungen endet: Die Steuerberatung ging in den letzten Jahren fast einhellig davon aus, dass Personen wie zum Beispiel Trainer zweifelsfrei das häusliche Arbeitszimmer vollständig absetzen können. Denn ihnen steht an keinem anderen Ort ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Dem scheint die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jedoch nicht folgen zu wollen.
Stattdessen wird negativ abgegrenzt, was nicht für maßgeblich angesehen wird: Nicht maßgeblich ist, wenn die Tätigkeit im Arbeitszimmer weniger als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Die zeitliche Dimension ist lediglich ein Indiz. Auf der anderen Seite besteht die volle Abzugsfähigkeit nicht schon dann, wenn ein anderweitiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Und schließlich kann auch nicht darauf abgestellt werden, welche Tätigkeit welchen Beitrag zu den Einnahmen erbringt.