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Pro und Contra

Mindestlöhne für Weiterbildner?

Ein Teil der Weiterbildungsbranche macht sich für einen Mindestlohn stark und hat Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz beantragt. Initiatoren sind eine Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (BBB) sowie die Gewerkschaften GEW und ver.di. Sie haben für Weiterbildungsträger aus dem Segment Arbeitslosenqualifizierung einen Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen abgeschlossen, der durch die Aufnahme der Branche in das Gesetz allgemeinverbindlich werden soll. managerSeminare mit Stimmen dafür und dagegen.

Pro: „Qualität hat ihren Preis“ - von Edgar Schramm, Sprecher der Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung e.V., Kontakt: GF.HV@bfw.de

Die Träger der beruflichen Bildung, die überwiegend für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen im Bereich der außerbetrieblichen Qualifizierung oder der sozialen und beruflichen Integration tätig sind, bewegen sich in einem Markt, der seit einigen Jahren von massiven Verwerfungen gekennzeichnet ist. Eine Reduzierung der Gesamtnachfrage nach den Leistungen der Unternehmen dieser Sparte um rund zwei Drittel des Volumens hat zu einem ruinösen Wettbewerb geführt. Natürlich ist gegen Wettbewerb nichts einzuwenden, wenn es dabei um einen Qualitätswettbewerb geht, der dazu führt, dass sich letztlich die Qualifizierungs- und Integrationskonzepte durchsetzen, die den Betroffenen am besten helfen, wieder eine neue Chance am Arbeitsmarkt zu erhalten.

Tatsächlich vollzieht sich der Wettbewerb in dieser Branche aber seit Längerem auf dem Rücken der Beschäftigten. Lohndumping mit Brutto-Monatsentgelten qualifizierter pädagogisch tätiger Arbeitnehmer in der Größenordnung von deutlich unter 2.000 Euro, teilweise von 1.000 bis 1.500 Euro, ist keine Seltenheit. Auf dieser Grundlage ist ein fairer Wettbewerb nicht mehr gewährleistet. Leider wird auch auf der Nachfrageseite (Arbeitsverwaltung quasi als Monopolauftraggeber) diese negative Entwicklung noch verstärkt. Der Fortsetzung dieser fatalen Situation muss durch allgemeinverbindliche Mindestentgelte in diesem Wirtschaftszweig entgegengewirkt werden, auch damit die Weiterbildungsinfrastruktur, das Know-how und die Existenz seriöser Anbieter erhalten bleibt. Vor diesem Hintergrund hat die Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung e.V. gemeinsam mit den Gewerkschaften ver.di und GEW einen Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen abgeschlossen, der z.B. für pädagogische Mitarbeiter eine Untergrenze von 12,28 Euro (West) bzw. 10,93 Euro (Ost) festschreibt.


Contra: „Vereinheitlichung führt zu mangelnder Marktnähe“ - von Carsten R. Löwe, Geschäftsführer des Wuppertaler Kreises e.V. (als Dachverband der Weiterbildungseinrichtungen der Wirtschaft hat der Wuppertaler Kreis derzeit über 50 Mitglieder, die wiederum insgesamt 9.000 Mitarbeiter und 34.000 freie Dozenten beschäftigen). Kontakt: loewe@wkr-ev.de

Der Wuppertaler Kreis lehnt die Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen in der überwiegend mittelständisch strukturierten Weiterbildungsbranche ab. Eine Vereinheitlichung der durch hohe Kundenorientierung und unternehmensnahe Dienstleistungen geprägten Branche ist kontraproduktiv für die Marktnähe und letztlich auch für die Qualität in der Weiterbildung. Entgegen dem ursprünglich verfolgten Anspruch spricht der Branchentarifvertrag jetzt nur noch eine einzelne Sparte der in der Weiterbildung tätigen Unternehmen an.

Aber auch mit dieser Einschränkung erreicht die Zweckgemeinschaft des BBB die rechnerisch notwendige Vertretung von 50 Prozent der Beschäftigten der mit dem Tarifvertrag definierten Branche nicht. Die Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist nach Einschätzung des Wuppertaler Kreises daher nicht gegeben. Es bleibt außerdem daran zu zweifeln, ob eine Weiterbildungsbranche in diesem eingeschränkten Sinn überhaupt existiert. Die meisten Bildungsunternehmen bieten ein breites Angebot von Bildungsdienstleistungen an, von denen das Angebot für die Weiterbildung von Arbeitslosen nur einen Teil ausmacht. Letztlich wird durch die Abgrenzung deshalb nicht eine Branche beschrieben, sondern es ist eigentlich der Kreis der Weiterbildungsunternehmen gemeint, die überwiegend als Dienstleister für einen einzigen gemeinsamen Kunden, nämlich die Bundesagentur für Arbeit, tätig sind. Gemeinsame Preispolitik gegenüber einem Auftraggeber über den Weg eines gesetzlichen Mindestlohnes zu betreiben, ist aus Sicht des Wuppertaler Kreises allerdings der falsche Weg. Daher: Nein zu der Aufnahme der Branche Weiterbildung in das Entsendegesetz.
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