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Irritationen unter Anbietern: 'Ist e-Learning etwa Fernunterricht?'

War das ein Schreck: Mitte März 2004 flatterte diversen Anbietern von e-Learning-Kursen ein Schreiben der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) aus Köln ins Haus. Der Text: Es bestehe Anlass zu der Annahme, dass es sich bei dem vom Empfänger offerierten Bildungsangebot um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes handele. Fernlehrgänge jedoch bedürften der Zulassung durch die Behörde. Sei die Zulassung fahrlässig oder vorsätzlich nicht beantragt worden, könne dies mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Um beurteilen zu können, ob es sich bei dem betreffenden Angebot um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handele, sollten die Anbieter ihre Vertragsunterlagen, Lehrgangsmaterialien und eine Darstellung des Unterrichtskonzeptes an die ZFU senden.

'Soll jetzt etwa e-Learning per se Fernunterricht sein?', fragte sich so mancher Empfänger irritiert und begann schon die hohen Kosten zu überschlagen, die das mit sich bringen würde. Schließlich werden für das Zertifikat der ZFU mindestens 950 Euro fällig. Ein Anruf bei der Zentralstelle aber reichte in vielen Fällen aus, um die Gemüter zu beruhigen. Laut ZFU-Dezernent Ludwig Pelzer hat die Behörde nämlich pro forma all jene Kursanbieter angeschrieben, die in der Datenbank ELDOC des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) gelistet, der Zentralstelle jedoch nicht bekannt gewesen sind. Sie fallen, so Pelzer, indes nur dann unter das Gesetz, wenn ihre Kurse vier Kriterien erfüllen: Sie müssen kostenpflichtig angeboten werden, auf vertraglicher Grundlage stattfinden, mit Lernerfolgskontrollen verbunden sein und über eine räumliche Distanz angeboten werden. Schon Punkt drei trifft auf viele Offerten nicht zu, doch selbst das Kriterium räumliche Distanz greift nicht immer: Wenn der Unterricht synchron stattfindet, ist dies laut ZFU kein Fernunterricht im klassischen Sinne. Bietet ein e-Learning-Anbieter nun aber tatsächlich Kurse im Sinne des Gesetzes an, so besteht noch kein Grund zur Panik: Er erhält die Chance, die Meldung nachzuholen - und zwar ohne dass dabei gleich ein Bußgeld fällig wird. Doch auch, wenn die Suppe längst nicht so heiß gegessen wird, wie sie gekocht worden ist: Die Frage, inwieweit Kriterien für Fernunterricht überhaupt auf e-Learning übertragbar sind, steht im Raum und wird die Branche wie auch die ZFU wohl noch weiter beschäftigen.
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