Ein Trainingsinstitut führt ein 'Action - Fitness -Seminar für Führungskräfte' durch. Auf dem Programm steht neben zahlreichen anderen Aktivitäten eine Erlebniswanderung im Gebirge. Dafür hat das Institut einen erfahrenen Bergführer engagiert. Dieser überschätzt die Leistungsfähigkeit der Seminarteilnehmer und mutet ihnen einen zu schwierigen Weg zu. Ein Teilnehmer stürzt und bricht sich ein Bein. Daraufhin macht er Behandlungskosten, geschäftliche Ausfälle und Schmerzensgeld geltend. Es taucht die unangenehme Frage auf: Wer haftet für den Schaden?
Laut Gesetz haftet zum einen der Bergführer, da er den Schaden persönlich angerichtet hat. Zum anderen haftet aber auch das Institut als Vertragspartner des Teilnehmers, denn der Bergführer war in diesem Fall ein sogenannter Erfüllungsgehilfe: Der Seminaranbieter hat sich seiner Hilfe bedient, um eine Verpflichtung zu erfüllen, die er durch den Vertrag mit dem Teilnehmer übernommen hat. Die Folge: Das Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen wird dem Anbieter zugerechnet. Dieser haftet für das Fehlverhalten, als sei er selbst der Schuldige. Er haftet gemeinsam mit dem Erfüllungsgehilfen, und zwar als 'Gesamtschuldner', d. h. der geschädigte Teilnehmer kann sich aussuchen, an wen er seine Forderungen richtet. In der Praxis wird er sich an das Institut als seinen Vertragspartner halten.
Noch rigoroser ist das Gesetz, wenn durch den Erfüllungsgehilfen niemand verletzt und nichts zerstört wurde, sondern 'nur' wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Beispiel: Ein Personalberater soll für seinen Kunden die Einführung eines neuen EDV-Systems motivierend und effizienzsteigernd begleiten. Da die Mitarbeiter des Kunden mit einer bestimmten Software besondere Probleme haben, engagiert der Personalberater in Absprache mit dem Kunden einen Spezialisten zur gezielten Schulung der Mitarbeiter. Der Spezialist macht einen Bedienungsfehler und ruiniert den Datenbestand des Kunden…