Monika Gruber (Name geändert) arbeitete jahrelang im Kundenservice eines Unternehmens. Zuverlässig. Engagiert. Fast nie krank. Aber irgendwann häuften sich private und berufliche Belastungen so sehr, dass Gruber nicht mehr konnte. Ihr Arzt diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression. Sie war mehrere Monate krankgeschrieben. Als es ihr wieder besser ging, wollte Monika Gruber gerne an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Allerdings traute sie sich noch keine Vollzeitstelle zu und wollte es lieber mit einem vorsichtigen Einstieg versuchen.
Seit zehn Jahren gibt es dafür ein gesetzlich verbrieftes Recht: Nach § 84 Abs. 2 SGB IX müssen Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der krankheitsbedingt länger als sechs Wochen zusammenhängend oder unterbrochen ausfällt, frühzeitig das Angebot einer Wiedereingliederung – im Sinne eines geschützten, an die Bedürfnisse des Betroffenen angepassten Arbeitseinstiegs – machen. Tun sie das nicht, folgen zwar keine Sanktionen. Doch eine krankheitsbedingte Kündigung des Betroffenen würde in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung wesentlich erschwert.
Der Gesetzgeber hat das betriebliche Eingliederungsmanagement zur Verpflichtung gemacht, weil die Arbeitswiederaufnahme nach langer Arbeitsabstinenz oft problematisch verläuft, wenn sie abrupt und bei voller inhaltlicher und zeitlicher Belastung erfolgt. Nicht selten fühlen sich die Betroffenen den Leistungsanforderungen dann nicht gewachsen – und erkranken nach kurzer Zeit erneut. Das kann letztlich das Aus für den beruflichen Werdegang bedeuten.
Extras:- Infokasten: Betriebliches Eingliederungsmanagement in Stichwörtern
- Literaturtipp: Kurzrezension eines Fachbuch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement